Vereinssatzung
theatÖhr e. V., Öhringen
vom 9. Juni 2003, geändert am 5. Juni 2006 und 21. Dezember 2024
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „theatÖhr“.
(2) Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Öhringen.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins: theatÖhr e. V.
§ 2 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.
(2) Zur Änderung der Geschäftsordnungsperiode endet übergangsweise das Geschäftsjahr, das am 1. Juli 2025 beginnt, am 31. Dezember 2025.
§ 3 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch öffentliche Theateraufführungen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5 Einrichtungen
Zur Erfüllung seiner Zwecke und Ziele kann der Verein Einrichtungen gründen oder sich an solchen beteiligen.
§ 6 Mitgliedschaft
Der Verein führt aktive und passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
a) Aktive Mitglieder sind solche, die aktiv der Realisation des Vereinszwecks gemäß der Satzung beitragen.
b) Passive Mitglieder sind solche, die nicht aktiv der Realisation des Vereinszwecks nachgehen, die aber den Verein in finanzieller Hinsicht fördern.
c) Ehrenmitglieder sind solche, die sich in besonderer Art und Weise um das Wohl des Vereins verdient gemacht haben. Sie werden vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgeschlagen.
d) Jedes Mitglied, das als Schauspieler oder Regisseur an mindestens zehn Projekten teilgenommen oder mindestens zehn Jahre lang ein Vorstandsamt bekleidet hat, kann auf Vorschlag eines Mitglieds von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag in schriftlicher Form zu stellen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine eventuelle Ablehnung eines Aufnahmeantrages ergeht ohne Begründung und ist unanfechtbar.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Aufnahmeantrags.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
§ 8 Voraussetzung
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, sich für die Satzungsziele einzusetzen. Alle Mitglieder sind bei der Mitgliederversammlung ungeachtet ihres Alters stimmberechtigt.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.
(2) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden
a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins;
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung;
c) wegen groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins;
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
(3) Dem Mitglied ist der Ausschluss unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Innerhalb von zwei Wochen hat es das Recht auf Berufung beim Vorstand. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Ein Rückgewähr von Sacheinlagen, Mitgliedsbeiträgen oder Spenden in jeglicher Form ist ausgeschlossen.
§ 10 Rechte aus der Mitgliedschaft
(1) Rechte aus der Mitgliedschaft können erst nach der Zahlung der Beiträge geltend gemacht werden.
(2) Jedes Mitglied ist nach Maßgabe der Satzung und sonstiger Anordnungen des Vorstands zur Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen und Einrichtungen des Vereins berechtigt.
§ 11 Pflichten der Mitglieder
(1) Mit Aufnahme unterwirft sich jedes Mitglied der Satzung des Vereins, der Geschäftsordnung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die jeweiligen Beiträge zu entrichten.
§ 12 Mitgliedsbeiträge
(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Beiträge, deren jeweilige Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(3) Die jeweils gültigen Mitgliedsbeiträge sind in der Beitragsordnung festgelegt.
§ 13 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand.
§ 14 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie setzt sich zusammen aus aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern.
(2) Alle Mitglieder sind stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmübertragung ist nicht zulässig.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt. Sie ist vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntmachung der Tagesordnung schriftlich oder elektronisch einzuberufen. Anträge der Mitglieder sollen mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung dem 1. Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung kann auch online oder hybrid tagen und Beschlüsse fassen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und des Berichtes der Kassenprüfer;
b) die Entlastung des Vorstands;
c) die Wahl des Vorstands und anderer Personen für von der Satzung vorgesehene Ämter;
d) die Änderung der Satzung;
e) inhaltliche Anträge;
f) die Auflösung des Vereins;
g) die künstlerischen Aktivitäten.
(6) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht.
(7) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(8) Die Abstimmungen sind offen. Bei Wahlen muss dem Begehren eines Mitglieds auf geheime Wahl entsprochen werden.
(9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und von einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen.
(10) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel aller Mitglieder einzuberufen.
(11) In dringenden Fällen kann die Ladefrist auf zwei Wochen verkürzt werden. Ansonsten gelten die Bestimmungen des Absatzes 3.
§ 15 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.
(2) Der 1. Vorsitzende, der Kassier und der Schriftführer werden auf ein Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Vorstandsmitglied kann jedes Mitglied des Vereins werden.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der Kassier und der Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jedem Vorstandsmitglied allein vertreten.
(5) Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(7) Der Vorstand führt die Geschäfte, sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, verwaltet die Kasse und leitet die Mitgliederversammlung.
(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(9) Von den Sitzungen sind Protokolle zu fertigen.
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet vorzeitig aus dem Verein aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und das Amt für die restliche Amtsdauer neu zu besetzen.
§ 16 künstlerische Leitung
(1) Der künstlerische Leiter wird von den am aktuellen jährlichen Hauptprojekt beteiligten Mitgliedern bestimmt. Er kann zugleich gewähltes Mitglied des Vorstands sein.
(2) Der künstlerische Leiter ist immer für die Dauer des jeweiligen Projektes im Amt.
(3) Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der künstlerische Leiter steht dem Vorstand in allen Belangen des Projektes beratend zur Seite. In Vorstandsentscheidungen, das Projekt betreffend, ist er mit einzubeziehen.
§ 17 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
(2) Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Kassenprüfung ist in angemessenem zeitlichem Abstand zur Hauptversammlung durchzuführen.
(4) Die Kassenprüfer beantragen die Entlastung des Vorstands.
§ 18 Haftungsausschluss
Alle Ansprüche von Mitgliedern gegenüber dem Verein, die nicht von der Vereinshaftpflicht- oder -unfallversicherung abgedeckt werden, sind ausgeschlossen.
§ 19 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder und zugleich der Mehrheit der aktiven Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Das Vermögen soll dem Vereinszweck entsprechend dem Verein Freunde des Hohenlohe-Gymnasiums Öhringen mit Sitz in Öhringen zufließen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 20 Annahme der Satzung
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 9. Juni 2003 in Öhringen, Baden-Württemberg, beschlossen.
Öhringen, den 9. Juni 2003
Michael Tobias Wolfgang (1. Vorsitzender)
Matthias Löble (2. Vorsitzender)
Robin Kroschwald (Kassier)
Maike Krauß (Schriftführerin)
Adelheid Braun, Rolf Braun, Thomas Braun, Anke Geiger, Anne Heise, Tilman Lucke, Mischa Möller, Elaine Raju, Verena Seibold, Saskia Stegmaier, Gertrud Wolfgang, Rainer Wolfgang
§ 21 Änderungen und Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 5. Juni 2006 und am 21. Dezember 2024 geändert. Die Änderungen treten jeweils mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.