Vereinssatzung
theatÖhr e. V. – Öhringen

(in der Fassung vom 05.06.2006)

§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „theatÖhr“
(2) Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Öhringen
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins: theatÖhr e. V.

§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. 07. und endet am 30. 06.

§ 3 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch öffentliche Theateraufführungen.

§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-schnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Diese Zwecke werden innerhalb des Aufgabenfeldes insbesondere durch kulturelle, sowie im Sinne des Steuerrechts durch ausschließlich und unmittelbare Maßnahmen zur Förderung der Satzungsziele, erfüllt.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5 Einrichtungen
Zur Erfüllung seiner Zwecke und Ziele kann der Verein Einrichtungen gründen oder sich an solchen beteiligen.

§ 6 Mitgliedschaft
Der Verein führt aktive und passive Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder.
a) Aktive Mitglieder sind solche, die aktiv der Realisation des Vereinszwecks gemäß der Satzung beitragen.
b) Passive Mitglieder sind solche, die nicht aktiv der Realisation des Vereins-zwecks nachgehen, die aber den Verein in finanzieller Hinsicht fördern.
c) Ehrenmitglieder sind solche, die sich in besonderer Art und Weise um das Wohl des Vereins verdient gemacht haben. Sie werden vom Vorstand der Hauptversammlung zur Abstimmung vorgeschlagen.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag in schriftlicher Form zu stellen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine eventuelle Ablehnung eines Aufnahmeantrages ergeht ohne Begründung und ist unanfechtbar.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Aufnahmeantrags.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

§ 8 Besondere Voraussetzung
Mitglied kann jede natürliche, beschränkt geschäftsfähige Person werden, die bereit ist, sich für die Satzungsziele einzusetzen.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.
(2) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) Wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missach-tung von Anordnungen der Organe des Vereins;
b) Wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung;
c) Wegen groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins;
d) Wegen unehrenhaften Handlungen.
(3) Dem Mitglied ist der Ausschluss unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Inner-halb von zwei Wochen hat es das Recht auf Berufung. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mit-gliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Sacheinlagen, Mitgliedsbeiträgen oder Spenden in jeglicher Form ist ausgeschlossen.

§ 10 Rechte aus der Mitgliedschaft
(1) Rechte aus der Mitgliedschaft können erst nach der Zahlung der Beiträge geltend gemacht werden.
(2) Jedes Mitglied ist nach Maßgabe der Satzung und sonstiger Anordnung des Vorstandes zur Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen und Einrichtungen des Vereins berechtigt.

§ 11 Pflichten der Mitglieder
(1) Mit Aufnahme unterwirft sich jedes Mitglied der Satzung des Vereins, der Geschäftsordnung sowie den sonstigen Anordnungen des Vereins.
(2) Jedes Mitglied hat die jeweiligen Beiträge zu entrichten.

§ 12 Mitgliedsbeiträge
(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Beiträge, deren jeweilige Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(3) Die jeweils gültigen Mitgliedsbeiträge sind in der Beitragsordnung festgelegt.

§ 13 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand

§ 14 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie setzt sich zusammen aus aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern
(2) Alle Mitglieder sind stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmübertragung ist nicht zulässig.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt. Sie ist vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntmachung der Tagesordnung öffentlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Anträge der Mitglieder sind mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung dem 1. Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl des Vorstandes und anderer Personen für von der Satzung vorgesehene Ämter,
d) die Änderung der Satzung,
e) die Entscheidung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge,
f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
g) die künstlerischen Aktivitäten des Geschäftsjahres.
(5) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht.
(6) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(7) Eine Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(8) Dem Antrag der Mitglieder auf geheime Wahl muss entsprochen werden.
(9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und von einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen.
(10) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 aller Mitglieder einzuberufen.
(11) In dringenden Fällen kann die Ladefrist auf zwei Wochen verkürzt werden. Ansonsten gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 3.
(12) Von den Sitzungen sind Protokolle zu fertigen.

§ 15 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.
(2) Der erste Vorsitzende, der Kassier und der Schriftführer werden auf ein Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Vorstandsmitglied kann jedes Mitglied des Vereins werden.
(4) Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der Kassier und der Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jedem Vorstandsmitglied allein vertreten.
(5) Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(7) Der Vorstand führt die Geschäfte, sorgt für Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, verwaltet die Kasse und leitet die Mitgliederversammlung.
(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(9) Von den Sitzungen sind Protokolle zu fertigen.
(10) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein vorzeitig aus, so ist eine au-ßerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und das Amt durch diese Mitgliederversammlung neu zu besetzen.

§16 künstlerische Leitung
(1) Der künstlerische Leiter wird von den am aktuellen jährlichen Hauptprojekt beteiligten Mitgliedern bestimmt. Er kann zugleich gewähltes Mitglied des Vorstands sein.
(2) Der künstlerische Leiter ist immer für die Dauer des jeweiligen Projektes im Amt.
(3) Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der künstlerische Leiter steht dem Vorstand in allen Belangen des Projektes beratend zur Seite. In Vorstandsentscheidungen das Projekt betreffend ist er mit einzubeziehen.

§17 Kassenprüfer
(1) Die Hauptversammlung wählt 2 Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
(2) Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Kassenprüfung ist in angemessenem zeitlichem Abstand zur Hauptversammlung durchzuführen.
(4) Die Kassenprüfer beantragen die Entlastung des Vorstandes.

§ 18 Haftungsausschluss
Der Verein haftet nicht gegenüber Mitgliedern für Schäden an Leib, Seele, für Folgen aus Unfällen bei Ausüben des Vereinszwecks sowie Reisen.

§ 19 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Das Vermögen soll dem Vereinszweck entsprechend dem Verein Freunde des Hohenlohe-Gymnasiums Öhringen mit Sitz in Öhringen zufließen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 20 Annahme der Satzung
Diese Satzung wurde auf Grund der Gründungsversammlung am 09. Juni 2003 in Öhringen, Baden-Württemberg, beschlossen.


Wolfgang, Michael Tobias; Wolfgang, Gertrud; Wolfgang, Rainer; Braun, Adelheid; Braun, Rolf; Seibold, Verena; Stegmaier, Saskia; Raju, Elaine; Löble, Matthias; Geiger, Anke; Heise, Anne; Möller, Mischa; Krauß, Maike; Lucke, Tilman; Kroschwald, Robin; Braun, Thomas

§21 Änderungen und Inkrafttreten
Die Änderungen der Satzung durch die Hauptversammlung vom 05.06.2006 treten mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.